Die Zivilkammern sind hauptsächlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Zivilkammern in erster Linie auf Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR.

In zweiter Instanz entscheiden die Zivilkammern über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Eine Ausnahme bilden die von den Familiengerichten entschiedene Sachen, über die in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Zivilkammern beim Landgericht Münster

Bei dem Landgericht in Münster gibt es derzeit 13 Zivilkammern, und zwar 9 erstinstanzliche Zivilkammern, davon 4 mit zusätzlichen Berufungssachen sowie 3 zweitinstanzliche Zivilkammern für Berufungssachen, davon 1 mit zusätzlichen Beschwerdesachen und 1 zweitinstanzliche Zivilkammer für Beschwerdesachen.

Durchschnittlich erledigt eine Zivilkammer 650 Sachen im Geschäftsjahr.

Beim Landgericht Münster sind Spezialkammern für folgende Sachgebiete gebildet worden: Arzthaftungssachen (Zivilkammer 11); Banksachen (Zivilkammer 14); Versicherungssachen (Zivilkammer 15).