Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Diese Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine Legalisation oder in bestimmten Fällen durch eine Apostille bestätigt.
Der Präsident des Landgerichts ist zuständig für:
- Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts
- Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts und der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, letztere nach Vorbeglaubigung durch den/ die Direktor/-in des Amtsgerichts
- Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk nach Vorbeglaubigung durch die jeweilige Justizbehörde
- Beglaubigungen von Übersetzungen vereidigter Dolmetscher/-innen bzw. ermächtigter Übersetzer/-innen, deren persönliche Unterschrift beim Landgericht hinterlegt sind
Antrag
Der anliegende Antragsvordruck kann ausgefüllt - montags bis freitags in der Zeit von 6:45 Uhr bis 15:00 Uhr - bei der hiesigen Poststelle (Justizwachtmeisterei) abgegeben werden oder auf dem Postwege übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit ca. 1-2 Wochen betragen kann.
Die Erteilung einer Apostille oder Legalisation ist gebührenpflichtig gem. Ziffer 1310 des Kostenverzeichnisses zu § 4 JVKostG. Die Gebühr beträgt aktuell für jedes zu beglaubigende Dokument 15,00 bzw. 25,00 Euro.
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Antragsformular .pdf
Sprechzeiten für Beglaubigungen im internationalen Urkundenverkehr
Aufgrund der aktuellen Lage (COVID 19) ist eine persönliche Vorsprache auf der Apostillengeschäftsstelle derzeit nicht möglich.
Telefonisch sind wir zu unseren Sprechzeiten unter den Rufnummern 0251 494-2946 und 0251 494-2947 für Sie erreichbar.
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag:
9:00 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Dienstag:
14:00 Uhr - 15:00 Uhr
Sprechzeiten für Beglaubigungen im internationalen Urkundenverkehr
Eine persönliche Vorsprache auf der Apostillengeschäftsstelle ist derzeit nicht möglich.
Telefonisch sind wir zu unseren Sprechzeiten unter den Rufnummern 0251 494-2946 und 0251 494-2947 für Sie erreichbar.
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag:
9:00 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Dienstag:
14:00 Uhr - 15:00 Uhr
Übersetzer
Zuständigkeiten anderer Behörden
- Die Bezirksregierung Münster ist z. B. zuständig für alle Personenstandsurkunden im Regierungsbezirk Münster.
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.
- Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt - Referat II B 4 - in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Bundesamt für Justiz geschickt werden kann.