Die Bibliothek befindet sich im 4. Obergeschoss und umfasst ca. 18.000 Bände. Es besteht für Justizbedienstete, Rechtsanwälte und Referendare die Möglichkeit, zahlreiche Kommentierungen und Schriftenreihen einzusehen.

Benutzungsordnung

  1. Die wissenschaftliche Bibliothek des Landgerichts Münster ist eine Präsenzbibliothek. Sie steht Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, den Beschäftigten des Landgerichts und Referendaren während ihrer Ausbildung beim Landgericht und der Zugehörigkeit zu einer beim Landgericht bestehenden Arbeitsgemeinschaft und jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zur Benutzung offen. Anderen Personen kann die Benutzung im Einzelfall gestattet werden.
  2. Die Bibliothek ist geöffnet montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten darf die Bibliothek nur von Personen benutzt werden, die einen Schlüssel zugeteilt erhalten; nach einer solchen Benutzung muss der Bibliotheksraum verschlossen werden.
  3. Taschen, Rucksäcke und dergleichen, sowie Mäntel und Jacken sind am Eingang der Bibliothek in Schließfächern bzw. an der Garderobe zu deponieren. Die Schließfächer stehen den Nutzern der Bibliothek nur während der Dauer des Aufenthalts zur Verfügung.
  4. Die Bibliotheksbestände stehen grundsätzlich nur für die Benutzung im Bibliotheksraum zur Verfügung. Die Benutzer sind verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren. Insbesondere dürfen in den Büchern, Zeitschriften und Loseblattwerken keine Textstellen unterstrichen, keine Randbemerkungen oder andere Eintragungen gemacht werden.
  5. Angehörige des Landgerichts können der Bibliothek Bücher auch zur Benutzung in anderen Diensträumen des Landgerichts entnehmen. Für jedes aus dem Bibliotheksraum entfernte Buch (auch einzelne Zeitschriften) muss ein Leihschein vollständig und gut lesbar am Arbeitsplatz der Bibliotheksbeschäftigten zurückgelassen werden. Entliehene Bücher sollen für das Bibliothekspersonal auffindbar im Dienstzimmer verwahrt werden. Sie sind unmittelbar in der Bibliothek zurückzugeben.
  6. Kopien können angefertigt werden. Die Kosten für nicht aus dienstlichen Gründen erfolgte Ablichtungen betragen zur Zeit 0,10 € pro Seite. Von Rechtsreferendaren gefertigte Kopien gelten als Privatkopien, sofern nicht auf Anforderung des Ausbilders kopiert wird.